Hilfspersonen

Hilfspersonen

Eine Neuerung der Wahlordnung ist, dass eine Stimmabgabe mit einer Hilfsperson möglich ist. Nach §33 Abs. 2 BWG bzw. §57 BWO können Hilfspersonen, die von der wählenden Person mit Behinderung selbst bestimmt werden, diese bei der Stimmabgabe unterstützen. Dabei darf es nicht zu einer Einflussnahme kommen. Es darf nur der Prozess des Wählens z.B. des Ankreuzens oder des Faltens des Stimmzettels unterstützt werden. Die Hilfsperson, die entweder eine vertraute Person aus dem persönlichen Umfeld oder eine Person aus dem Wahlvorstand des Wahllokals sein kann, ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Person mit Behinderung die Wahlkabine betreten. Bitte informieren Sie im Wahllokal den Wahlvorstand über die Hinzuziehung einer Hilfsperson.