Teil 2: Hochwassergefahren – gesetzliche Pflicht zur Eigenvorsorge. Worauf Sie (k)einen Anspruch haben


Zunächst ist es wichtig, sich darüber bewusst zu sein, dass Hochwasser und Hochwasser infolge von Starkregenereignissen jeden treffen können. Selbst wenn sich der Wohnsitz nicht in unmittelbarer Nähe eines Flusses befindet, besteht dennoch das Risiko, Schaden durch Folgen von Hochwasser oder Starkregen zu nehmen. Das Wasserhaushaltsgesetz (§ 5 Abs. 2 WHG) regelt daher, dass jede potentiell vom Hochwasser betroffene Person „[…] im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet [ist], geeignete Vorsorgemaßnahmen […] zu treffen […].“

Jede Bürgerin beziehungsweise jeder Bürger sollte deshalb anhand der sogenannten Hochwassergefahrenkarten prüfen, inwieweit das eigene Haus beziehungsweise die eigene Wohnung betroffen ist. Die Karten zeigen auf, welche Flächen wie oft von Hochwasser betroffen sind und wie hoch das Wasser bei dem jeweiligen Hochwasserszenario steht. Die Karten können u. a. im Internet unter https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de eingesehen werden.

Wer sich in Sicherheit wiegt, weil er glaubt, Hochwasserschutz sei Aufgabe der Kommune, und diese hätte schon in „ausreichendem“ Umfang Schutzmaßnahmen umgesetzt, sollte bedenken, dass ein absoluter Schutz nicht möglich ist. Extremereignisse von nicht planbaren Ausmaßen, Dammbrüche, Verstopfungen von Durchlässen und damit einhergehenden Überflutungen sind schwer planbar. Deshalb wäre es ratsam zu prüfen, ob die bestehende Gebäude- oder Hausratversicherung auch den Schutz vor Elementarschäden abdeckt. Wenn nicht, kann eine ergänzende Elementarschadensversicherung diese Lücke schließen.

Hochwasserschutz ist eine Gemeinschaftsaufgabe von (potentiell) Betroffenen und Kommunen. Nur so lassen sich Schäden vermeiden – oder zumindest mindern. Die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist dabei, Bürger zu informieren, Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz zu organisieren, technische Schutzmaßnahmen umzusetzen, hochwasserangepasstes Planen, Bauen und Sanieren zu steuern sowie die Bauleitplanung zu optimieren und anzupassen. Die Pflicht zur privaten Eigenvorsorge umfasst Schutzmaßnahmen an Häusern und Anlagen, Versicherungen und insbesondere korrektes Verhalten im Hochwasserfall.

Ansprechpartner „Hochwasserschutz-Beauftragter“:

            Amt 23 – Hoch- und Tiefbau

            Nicolas Rautenberg

            Tel. 07134 512-264

            E-Mail: nicolas.rautenberg@weinsberg.de