Das Sozialministerium erlässt Corona-Verordnung Spitzensport und Corona-Verordnung Einreise


Das Sozialministerium hat von seiner Verordnungsermächtigung nach § 3a CoronaVO Gebrauch gemacht und die Verordnung zu Quarantänemaßahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung Einreise - CoronaVO Einreise) erlassen. 

Sie tritt am Samstag, 11. April 2020 in Kraft. 

Insbesondere:

§ 1 Abs. 1 S. 1: Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Baden-Württemberg einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern.

Sie haben sich selbst bei der zuständigen Behörde zu melden (§ 1 Abs. 2).

Soweit sie ihren Wohnsitz außerhalb Baden-Württembergs haben, unterliegen sie einem Tätigkeitsverbot (§ 2).

Bestimmte systemrelevante Berufsgruppen sind aus naheliegenden Erwägungen ausgenommen (§ 3). Von besonderer Relevanz ist auch die Regelung für Saisonarbeitskräfte (§ 3 Abs. 2). Hier stehen die Arbeitgeber in der Pflicht besondere Vorkehrungen zu treffen. Auf verschiedentliche Anfragen hin, hatte sich das Corona-Lagezentrum bereits in den vergangenen Wochen in diese Richtung geäußert. Es ist erfreulich, dass der Verordnungsgeber sich dieser Auffassung angeschlossen hat.

Verstöße sind bußgeldbewehrt, § 7 i.V.m. anliegendem Schreiben des Sozialministeriums, MD Prof. Dr. Hammann, vom heutigen Tag. Für Bußgeldverfahren sind in der Regel die unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG i.V.m. § 2 OWiZuVO i.V.m. § 15 LVG zuständige Bußgeldbehörde.

Die Zuständigkeiten zur Überwachung (Vollzug) obliegen, aufgrund der Verweisung auf die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV), im Wesentlichen zunächst den Ortspolizeibehörden:

- Meldepflichten der Einreisenden (§ 1 Abs. 2)

- Quarantänebeobachtung (§ 1 Abs. 3)

- Ausnahmegenehmigungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)

- Anzeigepflichten der Arbeitgeber für Saisonarbeitskräfte und Überwachung der Hygiene (§ 3 Abs. 2)

Des Weiteren hat das Sozialministerium die Verordnung über das Training im Spitzen- und Profisport (Corona-Verordnung Spitzensport - CoronaVO Spitzensport) erlassen. 

Sie tritt ebenfalls am Samstag, 11. April 2020 in Kraft.