Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung


Die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 3 dieser Verordnung gilt Artikel 1 ab Montag, den 27. April 2020, Artikel 2 ab Montag, den 4. Mai 2020. 

 
Die wesentlichen Änderungen zum 27. April 2020

Maskenpflicht

Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen

 •  im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
 •  in Läden und Einkaufszentren

eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet.

Erweiterte Notbetreuung

Weil das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, weiten wir die Notbetreuung in Baden-Württemberg aus.

Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April 2020 gibt es für Schülerinnen und Schüler

 • an Grundschulen,
 • in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bil­dungs- und Beratungszentren,
 • Grundschulförderklassen,
 • Schulkindergärten,
 • in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
 • sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der    Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erzie­hungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verord­nung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenz­pflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unab­kömmlich sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Be­scheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbe­treuung.

Konsolidierte Fassung der Corona-Verordnung, Stand: 23. April 2020    

Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung