Lichtraumprofil gewährleisten
Grundstückseigentümer haben die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Lichtraumprofile öffentlicher Straßen für den Verkehr freigehalten werden. Nach § 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg gehören zu öffentlichen Straßen der Straßenkörper, der unter anderem die Fahrbahn, Haltestellenbuchten, Gehwege, Radwege, Parkplätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen beinhaltet sowie der Luftraum über dem Straßenkörper und das Zubehör wie Verkehrszeichen. Gemäß § 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg ist geregelt, dass Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nur so angelegt werden oder unterhalten werden dürfen, dass sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
Es ist leider immer wieder festzustellen, dass an Straßen oder Wegen, Äste von Bäumen und Sträuchern in einer den Verkehr behindernden Weise in das Lichtraumprofil hineinragen, weil der erforderliche Rückschnitt nicht oder nur halbherzig vorgenommen worden ist. Auch sind teilweise Verkehrszeichen durch überragende
Äste verdeckt. Dieser Zustand stellt dann oftmals eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, wenn durch Sichtbehinderung Verkehrszeichen nicht erkannt werden oder Teile von Bäumen und Büschen Fahrzeuge beschädigen oder für Fahrradfahrer körperliche Gefahren darstellen können.
Die Grundstückseigentümer werden deshalb hiermit besonders darauf aufmerksam gemacht, dass an öffentlichen Straßen jeweils die folgenden erforderlichen Lichtraumprofile (siehe Bild) freizuhalten sind:
4,50 Meter für den Kraftfahrzeugverkehr über der gesamten Fahrbahn. Der Verkehrsraum ist die befestigte Fahrbahnbreite plus beidseitig mindestens 50 Zentimeter Sicherheitsfläche.
2,50 Meter senkrecht über Geh- und Radwegen. Der Verkehrsraum für den Radverkehr ist je Fahrstreifen 1,00 Meter, für Fußgängerverkehr je Gehstreifen 0,75 Meter breit.
Der lichte Raum ist von festen Hindernissen absolut frei zu halten (Äste, Zweige und Buschwerk dürfen nicht hineinragen). Sind feste Hindernisse im lichten Raum nicht zu vermeiden, müssen diese als Hindernisse beschildert und gegebenenfalls beleuchtet werden (§ 32 Straßenverkehrsordnung).
Damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in den genannten
Bereichen sichergestellt ist, bitten wir Sie, die Lichtraumprofile wie aufgeführt frei zu halten oder frei zu schneiden. Des Weiteren wird darum gebeten, Straßenlampen gegebenenfalls frei zu schneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraums gewährleistet ist.
Bitte denken Sie wegen der bald einsetzenden Weinlese auch an die Feldwege.