Am Sonntag, den 2. Februar 2020 findet in Weinsberg die Bürgermeisterwahl statt. Alle Wahlberechtigten sind aufgerufen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen.
In Baden-Württemberg hat der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine sehr wichtige Position innerhalb einer Stadt. Nach der Gemeindeordnung wird der Bürgermeister/die Bürgermeisterin unmittelbar von den wahlberechtigten Bürgern der Stadt gewählt. Die Amtszeitbeträgt acht Jahre.
Wer ist wahlberechtigt?
Bei der Wahl des Bürgermeisters ist wahlberechtigt, wer Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger ist und am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
- im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt wird.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis in der Regel von Amts wegen eingetragen. Wenn Sie also mit Hauptwohnsitz in Weinsberg angemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Spätestens bis 12. Januar 2020 haben alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, automatisch eine Wahlbenachrichtigung per Post erhalten.
Achtung: Glauben Sie wahlberechtigt zu sein und haben keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit der Stadtverwaltung Weinsberg-Bürgerbüro in Verbindung.
Wahlteilnahme bei Umzug
Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist ausschlaggebend, ob Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses in Weinsberg gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind.
Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb zu oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz hierher, können Sie grundsätzlich nicht an der Bürgermeisterwahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen, es sei denn, Sie gelten als Rückkehrer.
Rückkehrer sind Sie, wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus Weinsberg weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Als Rückkehrer können Sie in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, müssen dafür allerdings einen Antragstellen.
Wie wird gewählt?
Der Stimmzettel für die Wahl wird im Wahllokal ausgehändigt. Wer Briefwahl beantragt, erhält den Stimmzettel zusammen mit den Briefwahlunterlagen bereits vorher. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ggf. am 16. Februar 2020 eine Neuwahl statt, bei der die höchste Stimmenzahl entscheidet.
Beantragung von Briefwahl
Wenn Sie am Wahltag verhindert sind oder aus sonstigen Gründen das Wahllokal nicht persönlich aufsuchen können, haben Sie die Möglichkeit ihre Stimme durch Briefwahl abzugeben.
Die Unterlagen für die Briefwahl können Sie entweder persönlich im Rathaus Weinsberg-Bürgerbüro abholen oder mit dem Wahlbenachrichtigungsschreiben schriftlich anfordern. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt oder die Unterlagen in Empfang nimmt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Briefwahlunterlagen können bis Freitag, 31. Januar 2020, 18:00 Uhr, beantragt werden. Danach haben Sie nur noch unter besonderen Umständen die Möglichkeit, einen Wahlschein oder Briefwahlunterlagen zu beantragen (z. B. bei plötzlicher Erkrankung auch noch am Wahltag bis 15:00Uhr).
Ihr Wahlbrief mit dem Stimmzettel muss bis spätestens Sonntag, 2. Februar 2020, 18:00 Uhr, im Rathaus Weinsberg eingegangen sein, um noch berücksichtigt werden zu können. Bitte achten Sie darauf, dass der Wahlbrief rechtzeitig im Rathaus eintrifft, vor allem wenn Sie den Wahlbrief mit der Post verschicken!
Wahlscheinantrag per Internet
Zur Bürgermeisterwahl können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Formbeantragt werden (§10 Abs. 1 KomWO). Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage www.weinsberg.de an. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post (RegioMail) zugestellt.
Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an stadt@weinsberg.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie aber zwingend Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Weinsberg.
Bitte beachten Sie auch die öffentlichen Bekanntmachungen zur Bürgermeisterwahl im Nachrichtenblatt oder auf der Homepage der Stadt Weinsberg.
Stadt Weinsberg
-Wahlamt-
Marktplatz 11
74189 Weinsberg
Tel. 07134 512-110
Fax 07134 512-199
E-Mail: stadt@weinsberg.de
Stadt Weinsberg
-Bürgerbüro-
Marktplatz 11
74189 Weinsberg
Tel. 07134 512-142