Die Kindergärten können ab 29. Juni 2020 wieder zum Regelbetrieb zurückkehren. Die Landesregierung hat dafür die erforderlichen Änderungen in der Corona-Verordnung beschlossen und die Grundlage für die vollständige Öffnung und für eine Rückkehr zu einem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen geschaffen.
Auf dieser Grundlage kann das jetzige rollierende System beendet werden. Ab dem 29. Juni 2020 können alle Kinder wieder regelmäßig ihre Einrichtung besuchen.
Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen werden jedoch noch immer strenge Regeln gelten. Oberste Priorität hat der Schutz der Gesundheit.
Fester Bestandteil der pädagogischen Arbeit wird auch die spielerische und altersgerechte Unterweisung der Kinder in die Grundregeln der Hygiene sein, wie Händewaschen und achtsames Hygieneverhalten im Umgang miteinander, beim Essen und in den Sanitäreinrichtungen. Eine Abstandsregelung für Kinder wird nicht bestehen, Erwachsene untereinander sollen aber die Abstandsregel von 1,5 Metern einhalten.
Eltern eines Kindes, das aufgrund relevanter Vorerkrankungen zu einer Risikogruppe gehört, sind dafür verantwortlich, mit dem Kinderarzt zu klären, ob der Besuch einer Kindertageseinrichtung für ihr Kind gesundheitlich verantwortbar ist.
Die Rückkehr der Kindertageseinrichtungen zu einem Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen erfordert von allen Beteiligten ein hohes Maß an Disziplin und aktiver Mitwirkung, da sonst das Risiko eines örtlichen Infektionsgeschehens besteht, mit der Folge, dass die Gruppe bzw. die Einrichtung seitens der Gesundheitsbehörden wieder geschlossen werden muss. In den Einrichtungen dürfen ausschließlich gesunde Kinder ohne Symptome von SARS-CoV-2 betreut werden. Auch die Eltern oder andere Personen, die das Kind zur Kinderbetreuung bringen, müssen gesund sein.
Mit Beginn des Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen sowie zu Beginn des neuen Kindergartenjahres müssen die Eltern deswegen eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, die dokumentiert, dass das Kind gesund ist. Alle Eltern werden von der Stadt Weinsberg angeschrieben und erhalten einen entsprechenden Vordruck, der beim ersten Besuch der Einrichtung vorgelegt werden muss. Ohne diese Bestätigung, kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen.