Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020


Mit Beschluss vom 9. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 11. Mai 2020.


Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Im öffentlichen Raum dürfen Sie auch mit den Personen eines weiteren Hausstands unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts im öffentlichen Raum treffen. Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie hier.
  • In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen. Fragen und Antworten zu dem Thema finden Sie hier.
  • Musikschulen und Jugendkunstschulen können einen eingeschränkten Betriebaufnehmen.
  • Fahrschulen können wieder den Betrieb aufnehmen , ebenso Flugschulen.
  • Sonnenstudios dürfen wieder öffnen. (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht)
  • Weitere körpernahe Dienstleistungen mit vergleichbaren Hygienestandards wie Friseure dürfen öffnen. (Hygienevorschriften werden zeitnah veröffentlicht). Dazu zählen: Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios, Piercingstudios
  • Ab 11. Mai sind in Friseursalons gesichtsnahe Dienstleistungen wie wie Bartpflege, Wimpern färben und Augenbrauen zupfen wieder gestattet. Auch Kosmetikstudios dürfen diese Arbeiten durchführen.
  • Vergnügungsstätten wie Spielbanken, Spielhallen sowie Wettvermittlungsstellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Sie dürfen aber keine gastronomischen Angebote anbieten.
  • Freiluft-Sportanlagen für Sportaktivitäten ohne Körperkontakt dürfen unter Auflagen wieder öffnen.
  • Freiluft-Sport mit Tieren kann unter Auflagen wieder stattfinden, etwa Reitanlagen und Hundeschulen.
  • Sportboothäfen dürfen unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder den Betrieb aufnehmen.
  • Luftsport ist wieder möglich. Dazu zählt auch der Modellflug.
  • Die Alltagsmasken sind nicht nur in Läden und im Nahverkehr, sondern auch im Personenfernverkehr (Züge der DB AG) zu tragen sowie in Flughafengebäuden.


Weitere Öffnungen zum 18. Mai:

Zum 18. Mai 2020 wird es weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus geben:

  • Speisegaststätten dürfen ab 18. Mai 2020 unter Auflagen wieder öffnen. Bis dahin ist weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf möglich.
  • Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, etwa Ausflugsziele, für die Eintrittsgeld zu entrichten ist, dürfen unter Auflagen öffnen. Das gilt nicht für Freizeitparks.
  • Ab 18. Mail dürfen auch Campingplätze wieder öffnen für Übernachtungen in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften. Auch die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Wohnungen wird wieder zugelassen. Das gilt jeweils nur soweit eine Selbstversorgung möglich ist. Die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.
  • Voraussichtlich zum 18. Mai wird es zudem eine Lockerung der Besuchsverbote in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen geben. Die konkreten Regelungen werden durch das Sozialministerium bekannt gegeben.


Geschlossen bzw. untersagt bleiben zunächst:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser und Freilichttheater.
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art soweit für einzelne nicht etwas anderes geregelt ist (wie etwa für Musikschulen und Jugendkunstschulen).
  • Kinos.
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder.
  • Saunen.
  • Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen.
  • Jugendhäuser.
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen – der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen ist erlaubt, ab 18. Mai dürfen Speisegaststätten unter Auflagen öffnen.
  • Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen.
  • Öffentliche Bolzplätze
  • Bis 18. Mai Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen.
  • Omnibusreisen zu touristischen Zwecken.


Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020