Wesentliche Änderungen zum 19. Oktober 2020
- Landesweite Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen und öffentlichen Einrichtungen sowie öffentlich zugänglichen Bereichen im Freien, soweit die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. (§ 3 Absatz 1 Nr. 11 und 12 sowie Absatz 2 Nr. 9 und 10)
- Ansammlungen werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3)
- Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2)
- Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2)