Ab Dienstag, 13. April 2021, 0 Uhr, gilt im gesamten Landkreis Heilbronn eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist dann in der Zeit von 21 bis 5 Uhr des Folgetages nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet.
Im Landkreis Heilbronn steigt die Sieben-Tages-Inzidenz an Neuinfektionen mit dem Coronavirus seit einiger Zeit stark an. Trotz Inkrafttreten der so genannten „Notbremse“ am 24. März 2021 entwickeln sich die Infektionszahlen bislang nicht rückläufig. Ausnahme waren die Tage nach Ostern, da über die Feiertage weniger Testungen stattfanden. Inzwischen stieg der Wert der Sieben-Tages-Inzidenz bis auf aktuell 161,1 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner weiter an (Stand 10.04.2021). In Anbetracht des derzeit hohen Anteils der Virusmutationen B.1.1.7 ist ohne zusätzliche Maßnahmen weiterhin von einem starken Anstieg der Neuinfektionen auszugehen. Damit ist auch unter Berücksichtigung aller bisher getroffenen Maßnahmen im Landkreis eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus gegeben.
Aufgrund dieser Feststellung tritt die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 CoronaVO automatisch in Kraft. Durch die Ausgangsbeschränkung werden die Mobilität und die nicht essenziell notwendigen Kontakte am späten Abend und in der Nacht beschränkt. Dies bewirkt zusätzlich zu den anderen bereits geltenden Schutzmaßnahmen eine Reduzierung der Möglichkeiten zur Verbreitung des Virus und damit eine Unterbrechung von Infektionsketten insbesondere bei bislang unerkannten Infektionen. Hierdurch kann das Infektionsgeschehen im Landkreis Heilbronn verlangsamt und eingedämmt werden.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Heilbronn fünf Tage in Folge wieder unter 100 je 100.000 Einwohner liegen, würden die jetzt getroffene nächtliche Ausgangsbeschränkung wieder entfallen.
Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamts Heilbronn
Das Gesundheitsamt des Landratsamts Heilbronn erlässt aufgrund von § 28 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 28a Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Abs. 6 i.V.m Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende:
ALLGEMEINVERFÜGUNG
zur Feststellung der erheblichen Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus (nächtliche Ausgangsbeschränkung)
I. FESTSTELLUNG
Seit dem 22. März 2021 liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Heilbronn bei mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern. Obwohl nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung am 24. März 2021 die Maßnahmen nach § 20 Abs. 5 CoronaVO (so genannte „Notbremse“) in Kraft traten, liegen die Inzidenzwerte seither - abgesehen von feiertagsbedingten Schwankungen um Ostern - auf einem andauernd sehr hohen Niveau mit steigender Tendenz.
Es wird daher festgestellt, dass bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus besteht.
II. RECHTSWIRKUNGEN
Nach § 20 Abs. 6 CoronaVO ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ab dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Abs. 5 CoronaVO,
- Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
- Veranstaltungen im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2,
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
- Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
- Sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Es gelten die Vorgaben der jeweils aktuellen Fassung der CoronaVO.
III. INKRAFTTRETEN UND AUßERKRAFTTRETEN
Diese Allgemeinverfügung gilt gem. § 20 Abs. 7 CoronaVO ab dem zweiten auf die Bekanntmachung folgenden Werktag.
Sie tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung des Gesundheitsamts außer Kraft, dass an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz auf weniger als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner abgesunken ist.
Alternativ tritt die Allgemeinverfügung außer Kraft, wenn das Gesundheitsamt die Feststellung öffentlich bekannt macht, dass bei Wegfall der nächtlichen Ausgangssperre keine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus mehr besteht.
IV. SOFORTVOLLZUG
Die Anordnung nach Nr. I. stellt eine Maßnahme nach § 28 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 28a Nr. 3 IfSG dar und ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Absatz 5 VwGO).
V. AHNDUNG VON ZUWIDERHANDLUNGEN
Nach § 73 Abs. 1a Nummer 24 IfSG in Verbindung mit § 19 Nr. 18 CoronaVO handelt ordnungswidrig, wer sich entgegen § 20 Absatz 6 CoronaVO außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält.
Wer sich vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 6 CoronaVO außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält und dadurch die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Krankheit verbreitet, kann nach § 74 i. V. m. § 73 Abs. 1a Nummer 24 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
VI. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid können innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.
Heilbronn, den 11. April 2021
Thomas Maier
Leiter Dezernat 5