Notbetreuung in den KiTas


Liebe Eltern,

sicher haben Sie in den Medien mitverfolgt, dass auf Bundesebene im Rahmen des ,,Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (lnfektionsschutzgesetz)" weitere Regelungen geplant sind, die auf das Auftreten der ansteckenderen Virusvarianten und der damit verbundenen Belastung des Gesundheitssystems reagieren. Der Gesetzentwurf sieht für die Kindertageseinrichtungen eine Einstellung des Betriebs mit Ausnahme der Notbetreuung ab einer Inzidenz von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner im jeweiligen Stadt- oder Landkreis vor. Am Freitag, 16. April 2021 erreichte uns ein Schreiben des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport, in welchem darüber berichtet wird, dass die anstehende Änderung der Corona-Verordnung vorsieht, die Gesetzesänderung bereits mit Wirkung ab dem 19. April 2021 umzusetzen.

Konkret wird dies bedeuten:

  • Die maßgebliche Feststellung einer Überschreitung der Inzidenz von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner im jeweiligen Stadt- oder Landkreis trifft das zuständige Gesundheitsamt.
  • Diese Feststellung wird getroffen, sofern die maßgebliche Inzidenz drei Tage in Folge überschritten wurde.
  • Ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt folgenden Tag gelten dann die Betriebseinschränkungen. Zulässig ist dann ausschließlich die Notbetreuung der Kinder unter den Voraussetzungen, die Sie bereits aus der vorangegangenen Betriebseinschränkung kennen.

Die Feststellung einer Überschreitung der Inzidenz von 200 wird im Landkreis Heilbronn in Kürze erwartet.

Daher möchten wir bereits zum jetzigen Zeitpunkt darüber informieren, dass die Kindertageseinrichtungen ab Dienstag, 20. April 2021 geschlossen sein werden.

Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann. 

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beide Erziehungsberechtigten tatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. 

Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind. 

Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder in Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an. 

Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.

Das bisherige Zutritts- und Teilnahmeverbot der Kinderbetreuung gilt selbstverständlich auch weiterhin für die Notbetreuung.

Bitte melden Sie Ihr Kind mit diesem Vordruck direkt in der Einrichtung an.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an:

Rathaus Weinsberg

angelika.kreibich@weinsberg.de, Tel.: 07134 512-144

Eine Einzelfallentscheidung behalten wir uns ausdrücklich vor.