Waffengesetz: Übergangsfristen für die Besitzstandsregelungen laufen aus
Mit der letzten Änderung des Waffengesetzes im Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten beziehungsweise unter Erlaubnispflicht gestellt. Mit der Gesetzesänderung wurde eine Besitzstandsregelung geschaffen. Zum 1. September laufen die geltende Übergangsfristen aus.
Verbot von sogenannten Hi-Cap-Magazinen
Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen. Der Anzeigende erhält eine Anzeigebescheinigung. Magazine, die erst nach dem 13. Juni 2017 erworben wurden, können noch bis zu 1. September 2021 straffrei abgeben werden (z.B. bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle) oder es kann alternativ eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantrag werden.
Erwerb und Besitz und von Salutwaffen
Seit dem 1. September 2020 fallen Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen) unter die Erlaubnispflicht. Für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen ist zukünftig ein Bedürfnis erforderlich. Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens bis zum 1. September 2021 eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.
Erlaubnispflicht von Pfeilabschussgeräten
Pfeilabschussgeräte sind künftig den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen der Erlaubnispflicht. Besitzt jemand ein Pfeilabschussgerät, so muss spätestens zum 1. September 2021 eine Erlaubnis beantragt oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Der Erwerb und Besitz von Armbrüsten ist weiterhin erlaubnisfrei.
Erweiterung der wesentlichen Teile
Der Katalog der wesentlichen Teile wurde erweitert. So sind unter anderem auch Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Dadurch werden wesentlichen Teile von vollautomatischen Schusswaffen (u.a. Sturmgewehren) den verbotenen Gegenständen zugeordnet. Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abgeben.
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes sind die Waffenbehörden. Im Landkreis Heilbronn ist die das Landratsamt für alle Kommunen mit Ausnahme der Städte Neckarsulm, Eppingen (mit Ittlingen und Gemmingen), Bad Rappenau (mit Kirchardt und Siegelsbach) und Bad Friedrichshall (mit Offenau und Oedheim).