Informationen zur Landtagswahl am 14. März 2021


Wahlrecht
Bei der Landtagswahl am 14. März 2021 entscheiden die Bürgerinnen und Bürger aus Baden-Württemberg darüber, welche Parteien im neuen Landtag vertreten sind, wie viele Parlamentssitze sie jeweils erhalten und welche Abgeordneten konkret in den Landtag einziehen. Der Ministerpräsident hingegen wird von den Abgeordneten des neuen Landtags gewählt.

Wahlberechtigt für die Landtagswahl ist jeder Deutsche mit Vollendung des 18. Lebensjahres, der seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg hat (Stichtag für den Zuzug ist der 14. Dezember 2020) und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Staatsangehörige anderer EU-Staaten sind im Gegensatz zu Europawahlen und Kommunalwahlen bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.

Wahlsystem
Für die Wähler ist die alle fünf Jahre stattfindende Landtagswahl recht einfach: Sie haben nur eine Stimme und wählen damit in ihrem Wahlkreis einen der von den Parteien nominierten Kandidaten. Landeslisten – wie bei den Bundestagswahlen – gibt es nicht. Somit tauchen auch keine Spitzenkandidaten auf dem Wahlzettel auf.
So einfach die Wahl ist, so kompliziert ist die Ermittlung der Sitze für die einzelnen Parteien. Die Stimme des Wählers wird nämlich zweimal gewertet: Einerseits bestimmen Wählerinnen und Wähler mit ihrer Stimme darüber, wer als Abgeordneter oder Abgeordnete im Wahlkreis direkt in den Landtag einziehen soll. Andererseits werden die Wählerstimmen landesweit hochgerechnet und so die prozentualen Gesamtstimmenanteile aller Parteien bestimmt. Daraus wird dann die Sitzverteilung im Landtag ermittelt. Stimmen für Wahlkreisbewerber, die ihren Wahlkreis nicht gewinnen können, sind deshalb nicht automatisch verloren, sondern zählen in jedem Fall für die Partei des Bewerbers. Sie bestimmen die Zahl der Sitze, die dieser Partei im neuen Landtag zustehen. Deshalb fallen auch Stimmen für kleine Parteien ins Gewicht.

Das Wahlsystem ist somit eine Verbindung von Verhältniswahl und Persönlichkeitswahl: Das Sitzverhältnis der Parteien im Landtag richtet sich nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Land (Verhältniswahl). Die Zuteilung dieser Mandate an die einzelnen Bewerber richtet sich nach den Stimmen, die diese in ihrem jeweiligen Wahlkreis erzielt haben (Persönlichkeitswahl). Es gibt nur Wahlkreisbewerber. Jeder Kandidat und jede Kandidatin muss sich also in einem der 70 Wahlkreise des Landes zur Wahl stellen. Die Stadt Weinsberg gehört zum Wahlkreis 20 Neckarsulm.

Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl (Grüne, CDU, AfD, SPD), dann die weiteren zur Wahl zugelassenen Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber aufgeführt.

Briefwahl
Wenn Sie in einem anderen Wahlraum im Wahlkreis oder durch Briefwahl wählen wollen, können Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen. Der Wahlschein berechtigt zur persönlichen Stimmabgabe in jedem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises 20 Neckarsulm. Mit den Briefwahlunterlagen können Sie bereits vor dem Wahlsonntag Ihre Stimme abgeben.

Die Beantragung des Wahlscheins kann schriftlich oder persönlich erfolgen. Zur schriftlichen Beantragung können Sie den auf der Wahlbenachrichtigung abgedruckten Antrag benutzen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Die Stadt Weinsberg bietet die Möglichkeit, den Wahlscheinantrag auf der Homepage der Stadt (www.weinsberg.de) durch Anklicken eines Links elektronisch zu stellen. Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Hier müssen Sie die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung eintragen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Der Wahlscheinantrag kann auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gestellt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 LWO). Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die Wohnanschrift enthalten. Die Unterlagen werden Ihnen dann nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift übersandt. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Bitte beachten Sie:
Der elektronische Wahlscheinantrag auf der Homepage der Stadt Weinsberg ist erst möglich, wenn Ihnen die Wahlbenachrichtigung zugegangen ist, da Sie im Antrag Ihre auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Wählernummer im Wählerverzeichnis eintragen müssen. Die Wahlbenachrichtigungen werden über die Deutsche Post AG allen Wahlberechtigten bis spätestens 21. Februar 2021 zugestellt.
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen per Internet ist nur bis Donnerstag, 11. März 2021, 12:00 Uhr, freigeschaltet, da die rechtzeitige Zustellung der Briefwahlunterlagen ansonsten nicht mehr gewährleistet werden kann.
Sie können den Antrag während der üblichen Öffnungszeiten auch persönlich abgeben und zwar im Rathaus Weinsberg im Bürgerbüro. Hier besteht auch die Möglichkeit, gleich zu wählen.

Wenn Sie den Antrag für eine andere Person stellen wollen, müssen Sie die Berechtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen. Auf der Wahlbenachrichtigungskarte stehen bereits entsprechende Formulierungen zur Verfügung.

Briefwahlunterlagen können bis Freitag, 12. März 2021, 18:00 Uhr, beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden. Der Antrag muss im Rathaus Weinsberg gestellt werden.

Der Wahlbrief muss bis spätestens Sonntag, 14. März 2021, 18.00 Uhr, im Rathaus Weinsberg eingegangen sein. Verspätet eingegangene Wahlbriefe können nicht mehr berücksichtigt werden. Der Wahlbrief muss deshalb so rechtzeitig aufgegeben werden, dass er am Samstag vor dem Wahltag noch regulär zugestellt werden kann. Wahlbriefe, die erst am Wahlwochenende in Briefkästen der Deutschen Post AG eingeworfen werden, werden nicht mehr rechtzeitig zugestellt.

Hinweis für gehbehinderte Menschen
Folgende Wahllokale in Weinsberg sind auch für gehbehinderte Menschen bzw. Rollstuhlfahrer gut erreichbar:

00101 Rathaus Weinsberg, Marktplatz 11, Foyer (rollstuhlgerecht)
00102 Begegnungsstätte Backhaus, Welfengasse 2 (rollstuhlgerecht)
00103 Justinus-Kerner-Gymnasium, Rossäckerstr. 11, Zimmer 010, EG (rollstuhlgerecht)
00104 Kindergarten Stadtseebachtal, Karl-Weinbrenner-Str. 22 (rollstuhlgerecht)
00105 Hildthalle, Grasiger Hag, Foyer (rollstuhlgerecht)
00106 Justinus-Kerner-Gymnasium, Rossäckerstr. 11, Zimmer 037, EG (rollstuhlgerecht)
00110 Hildegard-Mayer-Haus, Bahnhofplatz 13 (rollstuhlgerecht)
00207 Wildenberghalle Grantschen, Ellhofener Str. 4 (rollstuhlgerecht)

Falls Ihnen das Aufsuchen eines Wahllokals nicht möglich sein sollte, können Sie gerne die Briefwahl nutzen.

Weitere Informationen zu den Wahlen erhalten Sie im Rathaus Weinsberg - Hauptamt - Herr Siegle, Tel. 07134 512-110, E-Mail: thomas.siegle@weinsberg.de

oder auf dem Internetportal der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg unter www.landtagswahl-bw.de

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