Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung


Änderungen zum 7. Juni 2021

  • Regelungen für die Schulen erfolgen künftig überwiegend über die Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums.
  • Klarstellung, dass bei einem Testerfordernis statt einem Schnelltest auch das Ergebnis eines PCR-Tests vorgelegt werden kann.
  • Anpassungen zu den bestehenden Regelungen der Öffnungsstufen
  • Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 1 (§ 21 Absatz 1):
    • Auch nicht notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
    • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 100 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu zehn Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich, auch wenn sie nicht zwingend notwendig sind.
    • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
    • Touristische Veranstaltungen im Freien wie Natur- oder Stadtführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
    • Gesangs- und Blasinstrumentenunterricht ist mit bis zu 5 Schüler*innen möglich. Tanz- und Ballettunterricht ist im Freien in Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern zulässig.
    • Organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden. So dürfen etwa Vereinsmannschaften beispielsweise im Wald joggen. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen – hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen. Auf weitläufigen Außenanlagen, wie Golf-, Reit-, Tennisplätzen oder Leichtathletikanlagen, können auch mehrere solcher Gruppen getrennt voneinander Sport treiben.
    • Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an Sportlerinnen und Sportler, beim Amateursport mit bis zu 20 Sportlerinnen und Sportler.
    • Auf weitläufigen Freizeitanlagen im Freien, wie beispielsweise Minigolfplätze, Bootsverleihen oder Hochseilgärten dürfen auch mehrere Gruppen von bis zu 20 Personen getrennt voneinander aktiv sein. Voraussetzung ist, dass sich die Gruppen untereinander nicht begegnen und durchmischen.
    • Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 21 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.
    • Klarstellung der Abstandsregelungen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars: Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den an unterschiedlichen Tischen sitzenden Personen gewährleistet ist.
  • Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 2 (§ 21 Absatz 2):
    • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
    • An Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen können Kurse mit bis zu 20 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.
    • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
    • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
    • Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie beispielsweise Museumsführungen können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
    • Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer und in geschlossen Räumen bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich.
    • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und –annahmestellen oder Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. Rauchen ist generell nur außerhalb von geschlossenen Räumen gestattet.
    • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person. Dies gilt jedoch nicht für beispielsweise nicht im Verein organisierte Wandergruppen. Hier gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
    • Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 22 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.
  • Neue Regelungen in der Öffnungsstufe 3 (§ 21 Absatz 3):
    • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 500 Teilnehmenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.
    • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
    • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 500 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 250 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
    • Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.
    • Gaststätten, Shisha- und Raucherbars dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
    • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen dürfen von 6 bis 1 Uhr öffnen. Rauchen ist generell weiterhin nur außerhalb geschlossener Räume gestattet.
  • Neue Regelungen für Stadt- und Landkreise in denen die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50 liegt (§ 21 Absatz 5):
    • Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Neu: Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen. So sind beispielsweise Kindergeburtstage im kleinen Kreis wieder möglich.
    • Bei Unterschreiten des Schwellenwertes von unter 50 gelten zugleich alle Erleichterungen der Öffnungsstufe 3. Dies gilt solange die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis nicht die Marke von 50 überschreitet.
  • Neue Stufe für Stadt- oder Landkreise, wenn die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 35 liegt:
    • Wegfall der Testpflicht aus den Öffnungsstufen 1, 2 und 3 für den Außenbereich.
    • Feiern in gastgewerblichen Einrichtungen (außen und innen) sind mit bis zu 50 Personen erlaubt die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
    • Betrieb von Messe-, Ausstellungs- und Kongresszentren ist mit einer Flächenbegrenzung von sieben Quadratmetern pro Besucherin oder Besucher gestattet.
    • Das Abhalten von Kulturveranstaltungen, insbesondere Theater-, Oper-, und Konzertaufführungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
    • Das Abhalten von Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Freien ist mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
    • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind im Freien mit bis zu 750 Besucherinnen und Besuchern gestattet.
    • Bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 750 Besucherinnen und Besucher erlaubt.
  • Änderungen bei der Testpflicht
    • Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist.
  • Gemeindegesang in geschlossenen Räumen ist wieder allgemein zulässig und nur noch bei Geltung der Bundesnotbremse untersagt (7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100).

Pressemitteilung vom 3. Juni 2021: Weitere Lockerungen und Erleichterungen ab 7. Juni

Allgemeine Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021

  • Die Corona-Verordnung wurde komplett neu gefasst und neu strukturiert. Daher gibt es Verschiebungen bei den Paragraphen. So finden sich beispielsweise die Kontaktbeschränkungen nicht mehr in § 9, sondern nun in § 10.
  • Bei der Maskenpflicht sind auch die Standards KF94 und KF99 mit aufgenommen.
  • Aufnahme der Ausnahmeregelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes für vollständig geimpfte und genesene Personen.
  • Die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer Absonderunspflicht unterliegen und nicht wie bisher für alle Personen, die in den vergangenen 14 Tagen in Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen. Weiterhin gelten die Zutritts- und Teilnahmeverbote für Personen, die typische Symptome einer Corona-Infektion aufweisen, die die Maskenpflicht nicht erfüllen, oder die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen.
  • Bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
  • Bei standesamtlichen Trauungen zählen genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes nicht mehr zur maximalen Personenzahl hinzu.
  • Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sind in den jeweiligen Bereichen von der Testpflicht befreit. Beispielsweise beim 1. Hilfe-Kursen oder im Schul- und Hochschulbetrieb.
  • Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Bolzplätze ist mit bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Das gilt nicht für Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen – diese sind weiterhin geschlossen und dürfen erst in der Öffnungsstufe 2 wieder unter Auflagen öffnen (siehe unten).
  • Anfänger-Schwimmkurse sind erlaubt.
  • Arbeitsmarkpolitische Maßnahmen und berufliche Fortbildungen dürfen unter den geltenden Hygieneauflagen wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
  • Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden. Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden. Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
  • Angebote der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung für Abschlussklassen können stattfinden.
  • Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss oder vor abschlussrelevanten Teilprüfungen stehen (Abschlussklassen) können stattfinden.

Stufenplan für Öffnungsschritte bei sinkenden 7-Tage-Inzidenzen unter 100

Zum 14. Mai 2021 gilt in Baden-Württemberg ein Stufenplan zur schrittweisen Öffnungen bestimmter Einrichtungen und Aktivitäten. Die erste Stufe gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt. Sinkt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen weiter, gelten die Öffnungen der Stufe 2. Nach weiteren 14 Tagen mit einer sinkenden 7-Tage-Inzidenz gibt es mit der 3. Stufe weitere Öffnungen. 

Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden – in der Regel das Gesundheitsamt – in Kraft. In Stadt- und Landkreise, in denen bereits in den fünf Tagen vor dem 14. Mai die 7-Tage-Inzidenz unter 100 lag können frühestens ab dem 15. Mai die Schritte der 1. Öffnungsstufe umsetzen. 

1. Öffnungsstufe

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt (Bundesnotbremse) und dies durch das örtliche Gesundheitsamt bekannt gegeben wird, gelten folgende Lockerungen:

Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).

Soweit nicht anders angegeben, ist die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungs- bzw. Verkaufsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.

  • Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen, mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Kurse in Volkshochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.
  • Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
  • Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
  • Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.
  • Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.
  • Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.
  • Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.
  • Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click and Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf eine Kund*in pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kundinnen und Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
  • Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
  • Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von Gruppen bis 20 Personen genutzt werden.
  • Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.
  • Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.

2. Öffnungsstufe

Wenn nach der 1. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.

Hierbei sind weiterhin die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).

Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.

  • An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.
  • Die Gastronomie darf zwischen 6 und 22 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 angefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 22 und 6 Uhr erlaubt.
  • Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 250 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen sowie vergleichbare Einrichtungen dürfen Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Bei religiösen Veranstaltungen ist der Gemeindegesang zulässig.
  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können stattfinden.
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist wieder erlaubt. Bei der Sportausübung besteht keine Maskenpflicht.
  • Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • In Beherbergungsbetrieben dürfen Saunen, Bäder und Wellnessbereiche für Übernachtungsgäste öffnen.
  • Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen für von Gruppen von bis zu zehn Personen wieder öffnen. 
  • Der Innenbereich von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern darf wieder öffnen.

3. Öffnungsstufe

Wenn nach der 2. Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis in den folgenden 14 Tagen weiter sinkt, gelten weitere Lockerungen.

Hierbei sind die Hygieneanforderungen (§ 4 Corona-Verordnung) einzuhalten und es muss ein Hygienekonzept (§ 6 Corona-Verordnung) erstellt werden. Die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen dokumentiert werden, dies kann analog oder digital – beispielsweise über entsprechende Apps – geschehen (§ 7 Corona-Verordnung).

Die Anzahl der zeitgleich anwesenden Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Kundinnen und Kunden ist auf eine Person je 10 angefangene Quadratmeter Veranstaltungsfläche begrenzt. Besucherinnen und Besucher respektive Kundinnen und Kunden müssen einen negativen Test vorlegen – Genesene und geimpfte Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes sowie Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht befreit. Sofern ein Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erforderlich ist, muss dieser in schriftlicher oder digitaler Form vorgezeigt werden. Es gilt die Maskenpflicht.

  • Präsenzveranstaltungen an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sind mit bis zu 250 Teilnehmenden möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. 
  • Theater-, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos können in Innenräumen Veranstaltungen mit bis zu 250 Teilnehmenden abhalten. Im Freien sind bis zu 500 Teilnehmende erlaubt. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
  • Messen-, Ausstellungen und Kongresse können wieder mit einer Person pro zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche stattfinden
  • Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen können wieder für den Publikumsverkehr öffnen.
  • Der Betrieb von Badeanstalten ist wieder generell erlaubt. Dazu zählen auch Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Dampfbäder oder Hamame.

Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.

Eine sinkende Tendenz bedeutet, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die 7-Tage-Inzidenz durchschnittlich unter der 7-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt.

Eine steigende Tendenz liegt vor, wenn innerhalb von 14 aufeinanderfolgenden Tagen seit dem ersten Tag der jeweiligen Öffnungsstufe die Sieben-Tage-Inzidenz durchschnittlich über der Sieben-Tage-Inzidenz des ersten Tages der jeweiligen Öffnungsstufe liegt. 

Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50

Sinkt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf unter 50 gelten weitere Lockerungen:

  • Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit.
  • Der gesamte Einzelhandel darf öffnen. Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche ist ein Kunde pro 10 m² erlaubt. Über 800 m² ist ein Kunde pro 20 m² erlaubt. Für eine Verkaufsfläche von 600 m² ergäbe dies maximal 60 Kunden. Bei 1.200 m² wären es 100 Kunden: 80 Kunden für die ersten 800 m² und 20 Kunden für die weiteren 400 m². Besondere Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt. Die Testpflicht für Kundinnen und Kunden entfällt.
  • Soweit nicht anders aufgeführt bleiben die Auflagen der Öffnungsschritte, wie etwa die allgemeine Maskenpflicht oder die Testpflicht in den verschiedenen Bereichen, erhalten.
  • Bibliotheken und Büchereien, Archive, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten dürfen ohne weitere Auflagen öffnen.

Steigt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 50, werden diese Lockerungen zurückgenommen.

Sie finden die Regelungen zum Stufenplan in § 21 der Corona-Verordnung des Landes.

Fragen und Antworten zu Selbst- und Schnelltests

Fragen und Antworten zu Nachweisen für geimpfte und genesene Personen