Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 28. Oktober 2021 in Kraft.
- Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.
- Regelungen für Weihnachtsmärkte:
- Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen erlaubt. In der Basis- und Warnstufe gilt 3G. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hierbei für nicht geimpfte oder genesene Personen ausreichend. In der Alarmstufe gilt 2G mit den entsprechenden Ausnahmen.
- Für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.
- Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von 3G bzw. 2G muss er ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher erfassen.
- Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung bis 24. November 2021