Duldung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben A81; VKE E036 Teil 2 Tunnel Hölzern bis AK Weinsberg (Erhaltungsmaßnahme)


Duldung

von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung für das Vorhaben

A81; VKE E036 Teil 2 Tunnel Hölzern bis AK Weinsberg
(Erhaltungsmaßnahme)

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH, Niederlassung Südwest in Stuttgart plant in der Stadt Weinsberg a. K. zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben. Mit der Planung und Realisierung der Maßnahme ist die DEGES Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH, Zimmerstraße 54, 10117 Berlin, beauftragt.

Um die Planung ordnungsgemäß vorbereiten zu können, ist es notwendig, auf den Grundstücken

Gemarkung Weinsberg

946/1, 980/1, 984, 984/1, 984/7, 993/2, 993/3, 994/1, 997, 997/1, 998/1, 999/1, 1000, 1001, 1004, 1005, 1161, 1195, 4700.

in der Zeit vom in der Zeit vom 02. Januar 2023 bis zum 31. März 2023 folgende Vorarbeiten durchzuführen:

Durchführung von Vermessungsarbeiten (planungsbegleitende Vermessung) zur Umsetzung der Planungs- und Realisierungsarbeiten für die A81; VKE E036 Teil 2 Tunnel Hölzern bis AK Weinsberg.

Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen und für die spätere Durchführung der geplanten Maßnahmen unabdingbar sind, sind Sie aufgrund §16 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden. Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Autobahn GmbH des Bundes durchgeführt werden. Etwaige unmittelbare Vermögensnachteile, die Ihnen durch diese Arbeiten entstehen sollten, werden angemessen in Geld entschädigt.

Sollte eine Einigung über eine Entschädigung in Geld nicht erreicht werden können, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Ihren Antrag der Straßenbaubehörde die Entschädigung fest.

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens wird hiermit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Begründung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der o.a. Vorarbeiten erfolgt im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Vorarbeiten sind erforderlich, um den Planungsprozess fortzuführen.
Im Vergleich zu dem öffentlichen Interesse an der baldigen Durchführung der Vorarbeiten zur der Planung und der Baudurchführung zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sind die unmittelbaren nachteiligen Auswirkungen der punktuellen Maßnahmen auf Ihren Grundstücken geringfügig und reparabel sowie vorübergehender Natur.

Aus diesem Grund muss Ihr Interesse, durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen eine Aufschiebung dieser Arbeiten zu erreichen, dem öffentlichen Interesse am Fortschreiten der Planung untergeordnet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südwest, Augsburger Str. 748, 70329 Stuttgart erhoben werden.


Stuttgart, den 16.12.2022

Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Südwest
Augsburger Str. 748
70329 Stuttgart

i.A. Milesi