Änderung der Corona-Verordnung


Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 9. Februar 2022 in Kraft.

Die Änderungen im Überblick:

  • In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel.
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucherinnen und Besucher zugelassen. Damit setzt Baden-Württemberg einen Beschluss der Konferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien um, um in Deutschland möglichst einheitliche Regelungen bei Veranstaltungen zu erreichen. 
    • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauerinnen und Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauer.
    • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauerinnen und Zuschauern.
    • Weiterhin müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
  • Auch für Volks- und Stadtfeste erhöht sich die zugelassene Zahl der Besucherinnen und Besucher. 
    • 50 Prozent Auslastung aber maximal 5.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G.
    • 50 Prozent Auslastung aber maximal 10.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G+
  • In folgenden Bereichen müssen keine Kontaktdaten der Besucher*innen/Kund*innen/Gäste mehr erfasst werden: 
    • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
    • Stadt- und Volksfeste
    • Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
    • Bei religiösen Veranstaltungen
    • Beherbergungsbetriebe
    • Gastronomie
    • Externe Gäste in Mensen und Cafeterien
    • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
    • Messen und Ausstellungen
    • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen etc.
    • Körpernahe Dienstleistungen
    • Touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.
    • Beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
    • Außerschulische Bildung wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
    • Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
    • Prostitutionsstätten
    • Die Kontaktdaten müssen weiterhin in vulnerablen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäusern sowie in Clubs- und Diskotheken erhoben werden.