Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 23. Februar 2022 in Kraft.
Die Änderungen im Überblick:
- Die Alarmstufe II entfällt.
- Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst. Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
- Basisstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
- Warnstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten (AIB).
- Alarmstufe: Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
- Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kundinnen und Kunden.
- Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
- Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
- Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
- Warnstufe: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen.
- Alarmstufe: Ein Haushalt plus fünf weitere Personen.
Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
- Für Beherbergungsbetriebe entfallen in der Basisstufe die Einschränkungen.
- Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: In geschlossenen Räumen maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 2.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 50 Prozent Auslastung aber nicht mehr als 5.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios etc. sowie touristische Verkehre
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
- Basisstufe: Keine Zugangsbeschränkungen.
- Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
- Alarmstufe: Es gilt die 2G-Regel.
- Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Basisstufe gilt 3G. In der Warn- und Alarmstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.
- Bei außerschulischen Bildungsangeboten und in der Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angeboten entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
- Bei körpernahen Dienstleistungen entfallen in der Basisstufe die Zugangsbeschränkungen.
In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Betreiber*innen/Veranstalter*innen/Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.