Hochwasserschutz - Teil 4


Das Bauen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (ÜSG) ist nicht beziehungsweise nur unter strengsten Anforderungen möglich. Ausnahmen für Bauverbote in solchen Arealen sind Hochwasserschutzanlagen sowie Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerbaus und bedürfen der Genehmigung durch die Stadt oder Gemeinde (ggf. mit Einverständnis der Unteren Behörden). Bauvorhaben in Gebieten, die erst bei einem Extremhochwasser überschwemmt werden, steht grundsätzlich nichts im Wege – es sei denn, die Regelungen zur Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden sowie die Sicherung von Hochwasserabfluss und -rückhaltung werden missachtet.

Mit der Bauleitplanung steuern die Kommunen die bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden. Im Flächennutzungsplan stellen sie ihre beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, was schließlich mit den Bebauungsplänen konkretisiert wird. Die Stadt beziehungsweise Gemeinde ist generell für Prüfungen zuständig, ob hochwasserangepasstes Bauen vorliegt - der Fokus liegt hierbei u. a. auf Tiefgaragen, Kellerräumen und -fenstern, Abwasser- und Heizungsanlagen sowie Elektroinstallationen. Insbesondere durch die in jüngster Vergangenheit häufiger auftretenden lokal begrenzten Extremniederschlagsereignisse (Starkregen) liegt eine beträchtliche Gefahr der Überflutung dieser Gebäudebereiche vor. Während gute unverzügliche Schutzmaßnahmen wegen der kurzen Vorwarnzeit nur bedingt definierbar sind, lassen sich längerfristige Vorsorgemaßnahmen durchaus angehen – etwa mit Hilfe der Starkregengefahrenkarten. Im Gegensatz zu den bereits etablierten Hochwassergefahrenkarten identifizieren Starkregengefahrenkarten Stellen und Straßenzüge, in denen sich Niederschlagswasser ansammeln und ggf. nicht schnell genug abfließen könnte.

Ansprechpartner „Baurechtsbehörde“:

            Abteilung 21 - Baurecht

            Thomas Goth

            Tel. 07134 512-250

            E-Mail: thomas.goth@weinsberg.de