Hochwasserschutz - Teil 6


Tritt ein Hochwasser- oder Starkregenereignis ein, kann die Feuerwehr nicht überall gleichzeitig sein. Die Priorität der Aufgaben ist klar geregelt: Die Rettung von Menschen und Tieren hat Vorrang vor dem Schutz des Ortes und der Sicherung kritischer Infrastrukturen. Erst danach folgen der Objektschutz sowie technische Hilfeleistungen, wobei der Schutz besonders gefährdeter Objekte wie Schulen, Kindergärten oder Pflegeheime Priorität gegenüber dem Schutz des privaten Eigenheims haben.

Sofern also keine Menschen oder Tiere in Gefahr sind, dient die Feuerwehr in erster Linie der allgemeinen Gefahrenabwehr. Die genauen Aufgaben der Einsatzkräfte sind in einem sogenannten „Hochwasseralarm- und Einsatzplan“ festgelegt, den jede Gemeinde oder Stadt erstellt.

Zu den Aufgaben der Wehren gehören beispielsweise die Warnung der Bevölkerung, der Aufbau des technischen Hochwasserschutzes, der Stegebau, die Sandsackbefüllung, die Abwehr von wassergefährdenden Stoffen und der Brandschutz. Nicht zuständig ist sie dagegen für allgemeine Bootsdienste oder das Auspumpen von Kellern.

Vor einem Anruf bei der Feuerwehr empfiehlt es sich für Betroffene, abzuwägen, ob sich ihr Problem nicht auch mit der Unterstützung von Nachbarn oder Freunden lösen ließe. Abhilfe kann in solchen Fällen ein privater Notfallplan leisten, in dem schon vorab festgelegt ist, wer im Ernstfall für was zuständig ist. Weitere Informationen zu einem privaten Notfallplan finden Sie unter https://www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/buergerinnen-und-buerger-vor-dem-hochwasser.

Hintergrund: Seit 2009 regelt das Wasserhaushaltsgesetz (§ 5 Abs. 2 WHG), dass jede potenziell betroffene Person „[…] im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet [ist], geeignete Vorsorgemaßnahmen […] zu treffen […].“

Ansprechpartner „Hochwasserschutz-Beauftragter“:

            Abteilung 23 – Hoch- und Tiefbau

            Nicolas Rautenberg

            Tel. 07134 512-264

            E-Mail: nicolas.rautenberg@weinsberg.de