Wie ist der aktuelle Stand, wann bekomme ich meinen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025?
Aktuell gehen bei den Städten und Gemeinden immer noch Grundsteuermessbescheide von den Finanzämtern ein. Für die Grundsteuer B wurden bisher ca. 95% der Grundsteuermessbescheide verschickt.
Die dem Gemeindeverwaltungsverband „Raum Weinsberg“ zugehörigen Kommunen haben die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B ab 2025 in den letzten Tagen beschlossen.
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 werden, mit Ausnahme der Bescheide für die Grundsteuer A der Gemeinde Lehrensteinsfeld, im Januar 2025 (voraussichtlich KW 4/5) verschickt.
Wie kann ich mir meine Grundsteuer bereits jetzt berechnen?
Ihre Grundsteuer können Sie sich anhand von folgender Formel bereits jetzt berechnen:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
Multiplizieren Sie den Ihnen vom Finanzamt in Ihrem Grundsteuermessbescheid mitgeteilten Grundsteuermessbetrag mit dem von Ihrer Stadt / Gemeinde festgelegten Hebesatz.
Wie hoch sind die Hebesätze ab 2025?
Die Grundsteuerhebesätze für die dem Gemeindeverwaltungsverband „Raum Weinsberg“ zugehörigen Kommunen betragen:
Kommune | Grundsteuer A | Grundsteuer B |
Gemeinde Eberstadt | 423 % | 222 % |
Gemeinde Ellhofen | 568 % | 226 % |
Gemeinde Lehrensteinsfeld | Wird erst in 2025 beschlossen | 168 % |
Stadt Weinsberg | 892 % | 214 % |
Die Hebesätze wurden für alle vier Kommunen aufkommensneutral kalkuliert.
Was bedeutet Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität).
Trotz angestrebter Aufkommensneutralität kommt es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Kann ich Widerspruch / Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid erheben?
Wenn Sie einen Widerspruch gegen Ihren Grundsteuerbescheid erheben wollen, ist es wichtig zu unterscheiden welchen Teil Ihres Bescheids Sie anfechten wollen.
Sollte Ihr Grundsteuerbescheid in Bezug auf die Hebesätze fehlerhaft sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Grundsteuerbescheids einen Widerspruch bei Ihrer Stadt / Gemeinde erheben.
Sollte bereits der Grundsteuermessbetrag oder der dem Grundsteuermessbetrag zugrunde liegende Grundsteuerwert fehlerhaft sein, müssen Sie Ihren Einspruch bei Ihrem zuständigen Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Grundsteuerwertbescheid einlegen.
Da es sich bei den Grundsteuermessbescheiden um sogenannte Grundlagenbescheide handelt, an die die Städte und Gemeinden gebunden sind, können Sie Ihre Einwände gegen den Grundsteuermessbetrag leider nicht direkt bei Ihrer Stadt / Gemeinde vorbringen.
Ich habe bereits einen Einspruch beim Finanzamt eingelegt, muss ich die Grundsteuer trotzdem bezahlen?
Durch die Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung eines Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 AO). Das bedeutet, auch wenn Sie einen Einspruch beim Finanzamt eingelegt haben und dieser noch nicht bearbeitet ist, müssen Sie die Grundsteuer (zunächst) bezahlen. Sollte Ihr Einspruch Erfolg haben und der Grundsteuermessbescheid durch Ihren Einspruch geändert werden, wird auch Ihr Grundsteuerbescheid entsprechend angepasst. Eine eventuell zu viel bezahlte Grundsteuer erhalten Sie dann erstattet.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Fragen zur Berechnung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrags:
Fragen hierzu kann Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt beantworten. Bitte beachten Sie, dass die Städte und Gemeinden aufgrund des Steuergeheimnisses hierzu selbst keine Auskünfte beim Finanzamt erhalten und Ihnen deshalb bei diesen Fragen nicht weiterhelfen können.
Das Finanzamt Heilbronn können Sie wie folgt erreichen:
Finanzamt Heilbronn
Moltkestr. 91
74076 Heilbronn
07131/7475 – 0
Ansprechpersonen für die Grundsteuerreform:
07131/7475 – 3704
07131/7475 – 3703
07131/7475 – 3701
Fragen zur Ermittlung der Bodenrichtwerte:
Gemeinsamer Gutachterausschuss südwestlicher Landkreis Heilbronn
Marktplatz 1, 3, 5
75031 Eppingen
07262/920-1254
gutachterausschuss@eppingen.de
Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform: