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1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Weinsberg ist in 10 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, Zimmer-Nr.) |
001-01 | Rathaus Weinsberg | Rathaus Weinsberg · (rollstuhlgeeigneter Seiteneingang) Foyer · Marktplatz 11 |
001-02 | Begegnungsstätte Backhaus | Begegnungsstätte Backhaus · (rollstuhlgeeignet) Eingang Kanalstraße · Welfengasse 2 |
001-03 | Justinus-Kerner-Gymnasium Zi. 008 | Justinus-Kerner-Gymnasium · (rollstuhlgeeignet) Zimmer 008 EG, Rossäckerstr. 11 (Eingang auf der Seite der Weibertreuhalle) |
001-04 | Kindergarten Stadtseebachtal | Kindergarten Stadtseebachtal · (rollstuhlgeeignet) Karl-Weinbrenner-Str. 22 |
001-05 | Hildthalle | Hildthalle · (rollstuhlgeeignet) Foyer · Grasiger Hag 1 |
001-06 | Justinus-Kerner-Gymnasium Zi. 023 | Justinus-Kerner-Gymnasium · (rollstuhlgeeignet) Zimmer 023 EG · Rossäckerstr. 11 (Zugang über Pommernstraße) |
001-10 | Hildegard-Mayer-Haus | Hildegard-Mayer-Haus · (rollstuhlgeeignet) Bahnhofplatz 13 |
002-07 | Wildenberghalle Grantschen | Wildenberghalle Grantschen · (rollstuhlgeeignet) Ellhofener Str. 4 |
003-08 | Mehrzweckhalle Gellmersbach | Mehrzweckhalle Gellmersbach · (rollstuhlgeeignet) Dahenfelder Str.28 |
004-09 | Bürgerhaus Wimmental | Bürgerhaus Wimmental
· (rollstuhlgeeignet) Grantschener Str. 34 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 23. Januar bis 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in der die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Die zwei Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr jeweils im Kleinen und im Großen Ratssaal im Rathaus Weinsberg, Marktplatz 11, Weinsberg zusammen.
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählenden haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält bei Betreten des Wahlrau mes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede wählende Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerbenden der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder bewerbenden Person einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerbenden der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder Bewerberin sie gelten soll, und ihre Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählende, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu leiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der wahlberechtigten Person ist nicht zulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung dieser eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Weinsberg, 7. Februar 2025
gez.
Birgit Hannemann, Bürgermeisterin