Hilfspersonen

Hilfspersonen

Eine Neuerung der Wahlordnung ist, dass eine Stimmabgabe 2024 mit einer Hilfsperson möglich ist. Nach §50 EuWG bzw. §30 KomWo können Hilfspersonen, die von der wählen den Person mit Behinderung selbst bestimmt werden, diese bei der Stimmabgabe unter stützen. Dabei darf es nicht zu einer Einflussnahme kommen. Es darf nur der Prozess des Wählens z.B. des Ankreuzens oder des Faltens des Stimmzettels unterstützt werden. Die Hilfsperson, die entweder eine vertraute Person aus dem persönlichen Umfeld oder eine Person aus dem Wahlvorstand des Wahllokals sein kann, ist zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Person mit Behinderung die Wahlkabine betreten. Bitte informieren Sie im Wahllokal den Wahlvorstand über die Hinzuziehung einer Hilfsperson.